Jugendordnung
der Jugend im Festausschuss Karlsruher Fastnacht e. V.
(FKF Jugend)


Gemäß § 2 der Satzung des Festausschusses Karlsruher Fastnacht e. V., nachstehend FKF genannt, gibt sich die Jugend des FKF nachstehende Jugendordnung.


§ 1 Name

Die Jugendorganisation des FKF trägt den Namen FKF-Jugend im Festausschuss Karlsruher Fastnacht (FKF-Jugend).
Die FKF-Jugend führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der Jugendordnung sowie der Satzung des FKF.
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden auf Antrag vom FKF zur Verfügung gestellt; über die Höhe der Mittel entscheidet der erweiterte Vorstand des FKF. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die FKF-Jugend in eigener Zuständigkeit.
Die FKF-Jugend kann für Sie gedachte Spenden, Zuschüsse und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten, eigenverantwortlich bewirtschaften. Sie ist verantwortliche Empfängerin der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der FKF-Jugend sind die Jugendgremien der Mitgliedsvereine des FKF welche sich aus den Kindern, den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusammengeschlossen haben. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine sollen Jugendvertreter wählen.

§ 3 Zweck

Zweck der Jugendorganisation ist, die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung zu betreiben. Die FKF-Jugend verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Karlsruher Fastnachtstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen.

Sie will…

  1. durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben,
  2. -zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Vereins mitzugestalten und mit zu verwirklichen,
  3. -durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken,
  4. mildtätige und kirchliche Projekte mit eigenen Projekten fördern und unterstützen.

Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben.

§ 5 Organe

1) Die Organe der Jugendorganisation sind:

  1. die Jugendversammlung,
  2. die FKF-Jugendleitung.
  3. der Hauptausschuss

2) Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

§ 6 Jugendversammlung

1) Die ordentliche FKF-Jugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen FKF-Mitgliederversammlung. Sie wird vom FKF-Jugendvorsitzenden einberufen und geleitet. Außerordentliche FKF-Jugendversammlungen kann der / die FKF-Jugendvorsitzende jederzeit einberufen. Er / Sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der FKF-Jugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen der FKF-Jugendleitung.
Als schriftlich gilt auch eine E-Mail.

2) Die FKF-Jugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleitern bzw. deren Stellvertretern, den Mitgliedern sowie den beratenden Mitgliedern der FKF-Jugendleitung und Mitglied des erweiterten FKF-Vorstandes zusammen. Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter bzw. deren Stellvertreter (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des FKF) und die Mitglieder der FKF-Jugendleitung mit je einer Stimme.

3) Anträge an die FKF-Jugendversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher der FKF-Jugendleitung schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind die Jugendleiter der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der FKF-Jugendleitung, die Mitglieder des Hauptausschusses und die Mitglieder des erweiterten FKF-Vorstandes.

4) Der Vorstand ermächtigt Vereinsmitgliedern die Möglichkeit,
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

5) Die FKF-Jugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der FKF-Jugendleitung,
b) Entlastung der FKF-Jugendleitung,
c) Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend,
d) Wahl der Mitglieder der FKF-Jugendleitung,
e) Annahme und Änderung der Jugendordnung,
f) Beschlüsse über Anträge.

§ 7 FKF-Jugendleitung

1) Die FKF-Jugendleitung bilden der / die FKF-Jugendvorsitzende, sein / seine Stellvertreter / in, der / die Schatzmeister / in, der / die Schriftführer / in, die Beisitzer und die beratenden Mitglieder. FKF-Jugendvorsitzende, sein / seine Stellvertreter / in, Schatzmeister / in und Schriftführer / in dürfen bei ihrer Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben. In die FKF-Jugendleitung darf kein Mitglied des erweiterten FKF-Vorstandes gewählt werden.

2) Die Mitglieder der FKF-Jugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des FKF gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der FKF-Jugendleitung kann die FKF-Jugendleitung eine kommissarische Bestellung vornehmen, die bis zur nächsten Wahl gilt.

3) Die FKF-Jugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im FKF. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der FKF-Jugendversammlung. Die Sitzungen der FKF-Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Der / Die FKF-Jugendvorsitzende oder sein / seine Stellvertreter / in vertritt die Interessen der Jugend im FKF. Der / Die FKF-Jugendvorsitzende beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.

4) Die FKF-Jugendleitung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese können die FKF-Jugend als beratende Mitglieder in der Jugendvorstandarbeit unterstützen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 8 Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss kann über alle jugendpolitischen Angelegenheiten der FKF-Jugend beschließen. Ausgenommen sind:
a. die der FKF-Jugendversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,
b. die der FKF-Jugendleitung vorbehaltenen Zuständigkeiten.

2) Der Hauptausschuss beschließt über die jugendpolitischen Positionen der FKF-Jugend. Er wählt die Delegation zur Vollversammlung des Stadtjugendausschuss e.V. Karlsruhe.

3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses sind je ein / e Vertreter / in der Mitglieder und die stimmberechtigten Mitglieder der FKF-Jugendleitung.

4) Der Hauptausschuss tagt je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich vor den Vollversammlungen.

5) Der Hauptausschuss gibt auf der FKF-Jugendversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.

6) Der Hauptausschuss ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

7) Die FKF-Jugendversammlung kann alle Beschlüsse des Hauptausschusses ändern.

§ 9 Kassenprüfung

Von der Jugendversammlung werden zusammen mit der FKF-Jugendleitung für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer / innen gewählt. Sie prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres alle Kassenbücher und Buchungsunterlagen und erstatten der Jugendversammlung hierüber Bericht. Die Kassenprüfer dürfen der FKF-Jugendleitung nicht angehören.

Die direkte Wiederwahl ist einmalig möglich; nach einer Wahlperiode Unterbrechung ist eine Wiederwahl zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt § 7 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Kassenprüfer des FKF haben jeder Zeit Prüfungsrecht.

§ 10 Auflösung der FKF-Jugend

1) Im Falle der Auflösung der FKF-Jugend erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden FKF-Jugendversammlung zu bestellen sind.

2) Die bei Auflösung vorhandenen Vermögenswerte werden an den FKF, der es für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat, übertragen.


Diese Ordnung der FKF-Jugend wurde durch die Jugendversammlung der FKF-Jugend am 16.06.2020 verabschiedet

Marco Dawid, FKF-Jugendvorsitzender
Denise Maier, stell. FKF-Jugendvorsitzende


und bestätigt durch die Mitgliederversammlung des FKF am 30.06.2020

Michael Maier, FKF Präsident
Marco Dawid, FKF Vizepräsident


Hier kannst du die FKF-Jugendordnung als PDF-Datei downloaden: